Erweiterte Ajax Services: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reseller/Distributoren von Services

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2026

1. Annahme der Bedingungen

Diese Erweiterten Ajax Services: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reseller/Distributoren von Services („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) stellen eine verbindliche rechtliche Vereinbarung („Vereinbarung“) zwischen Ajax Systems (nachfolgend auch „Ajax“) und Resellern/Distributoren von Services dar. Jede Partei wird einzeln als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Für den Fall, dass zwischen Ajax und dem Reseller/Distributor von Services eine andere gültige und rechtsverbindliche Dienstleistungsvereinbarung besteht, die die Aktivierung und/oder Nutzung der Erweiterten Ajax Services regelt, haben die Bestimmungen dieser Dienstleistungsvereinbarung Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Durch die Aktivierung und/oder Nutzung der Erweiterten Ajax Services akzeptiert der Reseller/Distributor von Services diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und tritt in diese Vereinbarung ein; der Reseller/Distributor von Services und sein Unterzeichner versichern und garantieren, dass der Reseller/Distributor von Services und sein Unterzeichner die Rechtsfähigkeit und die Befugnis haben, diese verbindliche Vereinbarung einzugehen und die Bedingungen dieser Vereinbarung einzuhalten, und dass der Reseller/Distributor von Services in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung, den Bedingungen dieser Vereinbarung und allen geltenden Gesetzen handeln wird.

2. Definitionen

In dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffe sowohl in der Einzahl als auch in der Mehrzahl der definierten Begriffe:

Der Begriff „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet sämtliche Unternehmen der Unternehmensgruppe jeder der Parteien, alle Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften und verbundenen Unternehmen, Konzerne und Handelsorganisationen jeder Partei sowie juristische Personen, an denen die Partei als Gründer, Teilnehmer oder in ähnlicher Position beteiligt ist.

Der Begriff „Vereinbarung“ bezeichnet diese Vereinbarung, die beigefügten Anhänge und alle durch Bezugnahme einbezogenen Dokumente. Jede dieser Bestimmungen kann von Zeit zu Zeit im Wege der Vereinbarung gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung geändert werden.

„Ajax Systems“ im Sinne dieser Allgemeinen Gechäftsbedingungen bezeichnet AJAX SYSTEMS TECH FZCO, Firmenregistrierungsnummer DMCC202798, eingetragen in der DMCC Free Zone, VAE, sowie ggf. andere relevante Unternehmen der Unternehmensgruppe von AJAX SYSTEMS.

Als „Gültigkeitsdatum“ dieser Vereinbarung gilt das Datum ihrer Annahme durch den Reseller/Distributor von Services.

Der Begriff „Dienstanbieter (Händler) / Installateure“ bezeichnet juristische Personen und/oder Einzelunternehmer, die erweiterte Ajax Services für Kunden (wie nachstehend definiert) ermöglichen, aktivieren und verwalten.

Der Begriff „Erweiterte Ajax Services“ bezeichnet Informationstechnologie-Services und/oder andere Services, die während der Laufzeit und gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung online bereitgestellt werden können. Die von Ajax ausgestellten Rechnungen können (müssen aber nicht) Angaben zu den erweiterten Ajax Services enthalten.

„Gebiet“ bezeichnet das folgende geografische Gebiet oder die folgenden Gebiete: grundsätzlich ist es nur das Land, in dem der Reseller/Distributor von Services seinen Sitz hat (sofern zwischen Ajax und dem jeweiligen Reseller/Distributor von Services nichts anderes vereinbart wurde).

„Handelsmarke“ bezeichnet jede Handelsmarke „AJAX“ und/oder jedes Logo, das zur Beschreibung der Produkte oder Dienstleistungen von Ajax Systems verwendet wird.

Der Begriff „Reseller/Distributor von Services” bezeichnet eine oder mehrere juristische Personen, die von Ajax autorisiert sind, den Zugang zu den Dienstleistungsanbietern (Händlern) bzw. Installateuren und Kunden bei der Anbindung an die Erweiterten Ajax Services zu ermöglichen. Darüber hinaus sind sie dazu berechtigt, Zahlungen und Gebühren an Ajax zu leisten und jede andere, in dieser Vereinbarung spezifizierte Aktivität auszuführen.

3. ERNENNUNG und GEBIET

3.1 Ajax ernennt hiermit den Reseller von Services als autorisierten, nicht-exklusiven Reseller der Erweiterten Ajax Services im Gebiet.

3.2. Der Reseller/Distributor von Services stimmt zu, dass seine Ernennung gemäß Artikel 3.1. der Vereinbarung auf das Gebiet beschränkt ist. Der Reseller/Distributor von Services darf daher mit Serviceanbietern (Händlern) / Installateuren sowie Kunden im Zusammenhang mit den Erweiterten Ajax Services nur innerhalb des Gebiets interagieren, diese vermarkten und verkaufen.

4. VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN

4.1. VERPFLICHTUNGEN des Resellers/Distributors von Services

4.1.1. Der Reseller/Distributor von Services erklärt sich damit einverstanden, dass seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Folgendes umfassen:

4.1.1.1. Bereitstellung des Zugangs für Dienstanbieter (Händler) / Installateure zur Anbindung von Kunden an die Erweiterten Ajax Services;

4.1.1.2. Leistung von Zahlungen an Ajax, berechnet gemäß Abschnitt 5 der Vereinbarung. Der Reseller/Distributor von Services stimmt zu, dass bei nicht fristgerechter Zahlung an Ajax (Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen) die Erfüllung der Verpflichtungen und Zusagen von Ajax aus dieser Vereinbarung ausgesetzt werden kann, ohne dass Ajax hierfür haftbar ist. Eine solche Aussetzung kann insbesondere die Unterbrechung der Bereitstellung zuverlässiger Signalweiterleitung, technischen Supports für den Reseller/Distributor von Services usw. umfassen. Die Wiederaufnahme der Verpflichtungen und Zusagen von Ajax aus dieser Vereinbarung erfolgt nach vollständiger Bezahlung aller ausstehenden Forderungen des Resellers/Distributors von Services gegenüber Ajax sowie der Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des jeweiligen Schuldbetrags.

4.1.1.3. Bereitstellung von Rückmeldungen an Ajax zur Benutzererfahrung im Zusammenhang mit den Erweiterten Ajax Services (soweit möglich).

4.2. VERPFLICHTUNGEN VON AJAX

4.2.1. Ajax stimmt zu, dass seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Folgendes umfassen:

4.2.1.1. Bereitstellung eines zuverlässigen technischen Supports für den Reseller/Distributor von Services (soweit dieser im Zusammenhang mit den Erweiterten Ajax Services steht);

4.2.1.2. Bereitstellung folgender Ressourcen für den Reseller/Distributor von Services während der üblichen Geschäftszeiten von Ajax: virtuelle Akademie, Zugang zu AJAX Pro Desktop sowie technischer Support (soweit dies die Erweiterten Ajax Services betrifft).

5. GEBÜHREN UND ZAHLUNGEN

5.1. Der Reseller/Distributor von Services zahlt an Ajax monatlich, spätestens am 15. Tag des dem Leistungsmonat folgenden Monats, gemäß der von Ajax ausgestellten Rechnung (sofern nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wurde). Die Gebühren werden gemäß der Preisliste für die Erweiterten Ajax Services festgelegt.

5.2. Nach gegenseitiger Vereinbarung der Parteien kann Ajax dem Reseller/Distributor von Services eine Rechnung/Rechnungen zur Vorauszahlung für die Erweiterten Ajax Services ausstellen.

5.3. Die Zahlung(en) erfolgt(en) (a) in der Währung, die in der von Ajax ausgestellten Rechnung angegeben ist, und (b) gemäß den nachstehend aufgeführten Zahlungsbedingungen.

5.4. Sofern nicht von Ajax schriftlich anders vereinbart, sind Zahlungen per Banküberweisung auf das von Ajax angegebene Bankkonto zu leisten. Die Bedingungen für die Kommissionsgebühren lauten: UNSERE.

6. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE UND VERTRAULICHKEIT

6.1. „Geistige Eigentumsrechte“ bezeichnet alle Urheberrechte, Designrechte, Markenrechte, Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Know-how oder Patentrechte sowie alle Registrierungen oder Anmeldungen für die vorgenannten Rechte, die Ajax oder seinen verbundenen Unternehmen gehören. Alle Rechte, Titel und Interessen an den Geistigen Eigentumsrechten liegen bei Ajax oder seinen verbundenen Unternehmen und verbleiben dort. Im Zusammenhang mit der Gewährung des nicht-exklusiven Rechts zur Bereitstellung der Erweiterten Ajax Services gewährt Ajax dem Reseller/Distributor von Services hiermit außerdem eine nicht-exklusive, nicht übertragbare, unentgeltliche (die vom Reseller/Distributor von Services an Ajax zu zahlenden Gebühren gemäß dieser Vereinbarung berücksichtigen diese Lizenz) Lizenz zur Nutzung der Handelsmarke zur Vermarktung, zum Verkauf, zur Werbung und zur Förderung der Erweiterten Ajax Services innerhalb des Gebiets in einer von Ajax genehmigten Art, Form und einem von Ajax genehmigten Ort. Nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung wird diese Lizenz automatisch widerrufen und aufgehoben.

6.2. Ajax behält sich das Recht vor, alle Maßnahmen zu ergreifen, die es für notwendig hält, um die Geistigen Eigentumsrechte von Ajax und/oder seiner verbundenen Unternehmen gegen Nachahmungen, Produktfälschungen und unlauteren Wettbewerb zu schützen. Der Reseller/Distributor von Services hat Ajax unverzüglich über jede Verletzung der Geistigen Eigentumsrechte zu informieren und Ajax und/oder seinen verbundenen Unternehmen alle angemessene Unterstützung zu leisten, um gegen eine solche Verletzung vorzugehen. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden stimmt der Reseller/Distributor von Services außerdem den folgenden Bedingungen zu:

  • es darf keine Nutzung (weder selbst noch durch verbundene Unternehmen) und kein Zulassen der Nutzung von Handelsmarke, Handelsaufmachung, Wörtern, Namen, Symbolen oder Designs von Ajax erfolgen, was als Teil seines Firmennamens, Handelsnamens oder Erscheinungsbilds oder auf seinen Produkten und/oder für die Erbringung von Dienstleistungen, die vernünftigerweise als verwirrend ähnlich zu Ajax angesehen werden könnten;
  • es dürfen keine Versuche unternommen werden, in irgendeinem Land eine Handelsmarke, einen Handelsnamen, einen Domainnamen, ein Keyword oder ein Konto/Identifikationsnamen in sozialen oder geschäftlichen Netzwerken/Medien anzumelden, zu registrieren oder zu besitzen, die verwirrend ähnlich zu einer Marke von Ajax oder seinen verbundenen Unternehmen sind.
  • es dürfen keine Versuche unternommen werden, die Geistigen Eigentumsrechte von Ajax oder seinen verbundenen Unternehmen zu verletzen, anzufechten, zu bestreiten, anzugreifen oder deren Gültigkeit oder Eigentum zu beeinträchtigen. Ebenso dürfen keine Handlungen vorgenommen werden, die Ajax oder seinen verbundenen Unternehmen schaden könnten oder den Wert des mit den Handelsmarken verbundenen Wohlwollens mindern würden.
  • es dürfen keine Maßnahmen zur Entfernung, Erneuerung oder Änderung von Handelsmarken, Handelsnamen oder Hinweisen ergriffen werden, die an den Erweiterten Ajax Services oder an damit verbundenen Dienstleistungen angebracht sind.

Vereinbarung geht der Reseller/Distributor von Services hiermit die folgende Verpflichtung ein:

6.3.1. Der Reseller/Distributor von Services ist verpflichtet, seine Mitarbeitenden dazu zu verpflichten, vertrauliche Informationen nicht offenzulegen. Dies umfasst Informationen über die Tätigkeit der Parteien, die Bedingungen dieser Vereinbarung sowie Informationen, die im Rahmen des Abschlusses, der Erfüllung und/oder in Bezug auf diese Vereinbarung erlangt wurden. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine Offenlegung in den anwendbaren Gesetzen der Parteien dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.

6.4. Die Parteien haben auch vereinbart, dass technische und geschäftliche Informationen, die sich auf Erfindungen oder Produkte, Forschung und Entwicklung, Produktion, Betrieb, Herstellungs- und Konstruktionsverfahren, Know-how, Designrechte, Geschäftsgeheimnisse und alle damit zusammenhängenden Unterlagen beziehen, alle Daten, Informationen, die dem Reseller/Distributor von Services (seinen Mitarbeitenden) in schriftlicher, elektronischer, visueller, grafischer oder sonstiger Form zur Verfügung gestellt werden, ebenfalls als vertrauliche Informationen im Besitz von Ajax gelten und vom Reseller/Distributor von Services nicht weitergegeben werden dürfen (im Folgenden gemeinsam als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet).

6.5. Die Weitergabe Vertraulicher Informationen durch den Reseller/Distributor von Services und/oder einen seiner Mitarbeiter an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch Ajax zulässig, es sei denn, diese Informationen werden von einer zuständigen Behörde gemäß den geltenden Gesetzen der Vertragsparteien verlangt und/oder sind für die Erfüllung des Vertrags erforderlich.

Falls eine Behörde Informationen/Dokumente anfordert, die Vertrauliche Informationen betreffen und/oder einschließen und/oder die Offenlegung Vertraulicher Informationen erfordern, verpflichtet sich der Reseller/Distributor von Services, Ajax innerhalb von 2 (zwei) Werktagen über eine solche Anforderung zu informieren und die Zustimmung von Ajax hinsichtlich des Wortlauts der Antwort, der Dokumente und/oder der Informationen, die der jeweiligen Behörde zur Verfügung gestellt werden sollen, einzuholen.

6.6. Die Bedingungen zur Geheimhaltung Vertraulicher Informationen bleiben innerhalb der Gültigkeitsdauer der Vereinabrung und für weitere 5 (fünf) Jahre nach Beendigung der Vereinabrung, unabhängig vom Grund der Beendigung, in Kraft (einschließlich für die Mitarbeiter des Resellers /Distributors von Services, die an der Erfüllung dieser Vereinabrung beteiligt sind und entlassen werden).

6.7. Die Informationen gelten nicht als Vertrauliche Informationen, wenn sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • sie waren dem Reseller/Distributor von Services bereits vor Abschluss der Vereinbarung bekannt;
  • sie wurden rechtmäßig von einem Dritten erhalten, dem es nach bestem Wissen des Resellers/Distributors von Services nicht untersagt ist, die Informationen an den Reseller/Distributor von Services weiterzugeben, da er gegenüber Ajax keine vertraglichen, gesetzlichen, treuhänderischen oder sonstigen Verpflichtungen hat;
  • sie wurden von Ajax veröffentlicht und stellen keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung dar;
  • sie müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder staatlicher Vorgaben oder eines gültigen und wirksamen Gerichtsbescheids eines zuständigen Gerichts offengelegt werden; vorausgesetzt, dass der Reseller/Distributor von Services in einem solchen Fall, soweit praktikabel, Ajax vor der Offenlegung über das Vorliegen, die Bedingungen und die Umstände der Anfrage informiert, und dass die vom Reseller/Distributor von Services gemäß dieser Klausel offenzulegenden Vertraulichen Informationen auf den Teil beschränkt sind, der zwingend und rechtlich erforderlich ist;
  • die Offenlegung ist aufgrund einer schriftlichen Genehmigung von Ajax zulässig, die vor der Offenlegung erteilt wurde.

6.8. Der Reseller/Distributor von Services und seine Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Vertraulichen Informationen nicht offenzulegen, und gewährleisten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Nicht-Offenlegung der Vertraulichen Informationen durch ihre Mitarbeitenden und/oder durch Dritte, die der Reseller/Distributor von Services bei der Erfüllung der Vereinbarung einbezieht, sicherzustellen.

6.9. Der Reseller/Distributor von Services ist verpflichtet, Ajax unverzüglich über den Verlust von Speichermedien für Vertrauliche Informationen sowie über die Gründe und Umstände eines solchen Verlusts und alle sonstigen Tatsachen zu informieren, die zu einer Offenlegung der Vertraulichen Informationen führen könnten.

6.10. Sollte der Reseller/Distributor von Services oder einer seiner Mitarbeiter seine Verpflichtungen in Bezug auf die Vertraulichkeit und die Aufbewahrung Vertraulicher Informationen nicht erfüllen, hat der Reseller/Distributor von Services Ajax den vollständigen Betrag aller Verluste, entgangenen Gewinne und immateriellen Schäden zu ersetzen, die durch diese Nichterfüllung verursacht wurden. Der Reseller/Distributor von Services haftet außerdem gemäß den geltenden Gesetzen Polens.

6.11. Der Reseller/Distributor von Services stimmt zu und erkennt an, dass die Bestimmungen dieses Artikels 6 in Bezug auf die Notwendigkeit und das Interesse von Ajax oder seinen verbundenen Unternehmen zum Schutz ihrer Geistigen Eigentumsrechte und/oder Vertraulichen Informationen angemessen sind und dass jede Verletzung der in diesem Artikel 6 enthaltenen Bedingungen als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung gilt. Zusätzlich zu allen sonstigen verfügbaren Rechtsmitteln ist Ajax oder seinen verbundenen Unternehmen das Recht vorbehalten, seine Rechte aus dieser Vereinbarung durch spezifische Leistung oder andere einstweilige oder billige Rechtsbehelfe durchzusetzen, um alle Rechte an seinen Geistigen Eigentumsrechten und/oder Vertraulichen Informationen zu schützen.

6.12. Um jeden Zweifel auszuschließen, verbietet diese Vereinbarung ausdrücklich die Veröffentlichung oder Weitergabe von Finanzdaten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung an Dritte.

7. MARKETINGMATERIALIEN UND BESCHREIBUNGEN DER ERWEITERTEN AJAX SERVICES

7.1. Ajax stellt dem Reseller/Distributor von Services (sofern zutreffend) alle notwendigen Marketingmaterialien in elektronischem Format zur Verfügung. Der Reseller/Distributor von Services ist berechtigt, die von Ajax im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Bilder, Videos und Artikel zu Werbezwecken zu verwenden. Eine solche Nutzung ist nur während der Laufzeit dieser Vereinbarung zulässig. Alle Marketingmaterialien bleiben jederzeit Eigentum von Ajax. Der Reseller/Distributor von Services hat kein Recht, die entsprechenden Marketingmaterialien an Dienstanbieter (Händler) / Installateure oder an andere Personen zu übertragen. Diese können die entsprechenden Marketingmaterialien direkt bei Ajax anfordern (und Ajax ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die entsprechenden Marketingmaterialien bereitgestellt werden oder nicht).

7.2. Ajax stellt dem Reseller/Distributor von Services die Beschreibungen der Erweiterten Ajax Services in englischer Sprache in elektronischem Format zur Verfügung.

8. SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN

8.1. Der Reseller/Distributor von Services unterstützt die Bemühungen und Aktivitäten von Ajax, insbesondere im Zusammenhang mit den Erweiterten Ajax Services (z. B. Webinare, Schulungsmaßnahmen, sogenannte „Roadshow“-Aktivitäten usw.).

8.2. Der Reseller/Distributor von Services unterhält auf eigene Kosten und eigenes Risiko die für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erforderlichen Einrichtungen und stellt das erforderliche Personal ein sowie schult dieses.

8.3. Der Reseller/Distributor von Services beschafft und besitzt auf eigene Kosten sämtliche geschäftlichen Lizenzen und behördlichen Genehmigungen, die für den Verkauf der Erweiterten Ajax Services erforderlich sein können, erfüllt alle Registrierungsanforderungen und befolgt alle gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Anordnungen, die aufgrund der Ausführung dieser Vereinbarung auf den Reseller/Distributor von Services anwendbar sind. Der Reseller/Distributor von Services ist unter anderem vollständig verantwortlich für die Einhaltung aller rechtmäßigen Anforderungen im Zusammenhang mit der Einziehung von Zahlungen von Dienstanbietern (Händlern) / Installateuren und Kunden im Zusammenhang mit den Erweiterten Ajax Services.

8.4. Der Reseller/Distributor von Services sorgt dafür, dass alle Dienstanbieter (Händler) / Installateure, Kunden und/oder sonstigen von ihm beauftragten Personen, die in irgendeiner Weise mit den Erweiterten Ajax Services interagieren, ordnungsgemäß lizenziert sind und über die erforderlichen Genehmigungen verfügen, um die Tätigkeiten auszuführen, für die sie beauftragt wurden.

8.4.1. Der Reseller/Distributor von Services informiert die vomReseller/Distributor von Services beauftragten Personen, die in irgendeiner Weise mit den Erweiterten Ajax Services interagieren, ordnungsgemäß über die Einzelheiten der Erweiterten Ajax Services und verpflichtet diese zur Einhaltung aller im Gebiet geltenden anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Regelungen und/oder Leitlinien in Bezug auf die Nutzung, Handhabung, Vermarktung, Werbung, den Verkauf, die Übertragung und/oder die Entsorgung der Erweiterten Ajax Services sowie der Bedingungen dieser Vereinbarung.

8.5. Entschädigung. Der Reseller/Distributor von Services verpflichtet sich, Ajax sowie dessen leitende Angestellte, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger von sämtlichen Verlusten, Schäden oder Aufwendungen gleich welcher Art oder Natur, einschließlich Anwaltskosten und sonstiger Kosten der Rechtsverteidigung, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt entstehen, freizustellen und schadlos zu halten, die diesen ganz oder teilweise infolge von Handlungen, Unterlassungen oder Erklärungen des Resellers/Distributors von Services oder eines seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Geschäftsführer, Beauftragten, Dienstanbieter (Händler) / Installateure oder sonstiger von ihm oder durch den Resellers/Distributors von Services beauftragter oder bestellter Personen sowie von Kunden entstehen oder entstehen können, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf: (1) jeden Verstoß gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung; (2) Fahrlässigkeit oder sonstiges deliktisches Verhalten; (3) Zusicherungen oder Erklärungen, die vom Reseller/Distributor von Services oder von einer der in diesem Abschnitt genannten Personen (insbesondere, jedoch nicht beschränkt auf leitende Angestellte, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Beauftragte, Dienstanbieter (Händler) / Installateure oder sonstige von ihm beauftragte Personen) abgegeben wurden und die nicht ausdrücklich schriftlich von Ajax genehmigt wurden; (4) jeden Verstoß gegen anwendbare Gesetze, Vorschriften oder behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung; (5) sämtliche Ansprüche oder Verluste, die sich aus der Nichterfüllung von Bestimmungen dieser Vereinbarung durch den Reseller/Distributor von Services ergeben, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Ansprüche von Dienstanbietern (Händlern) / Installateuren, sonstigen beauftragten Personen sowie Kunden, die aufgrund eines direkten und/oder indirekten Verschuldens des Resellers/Distributors von Services Schwierigkeiten mit den Erweiterten Ajax Services, anderen grundlegenden Ajax Services oder Ajax Produkten erfahren haben, insbesondere in Fällen nicht fristgerechter Zahlungen gemäß dieser Vereinbarung (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die in Artikel 4.1.12 genannten Fälle). Darüber hinaus verzichtet der Reseller/Distributor von Services bedingungslos auf jegliche Regressansprüche und/oder Subrogationsansprüche gegen Ajax.

8.5.1. Die Parteien vereinbaren hiermit einvernehmlich, dass Ajax nicht für Verluste, Schäden oder Aufwendungen gleich welcher Art oder Natur haftet, die dem Reseller/Distributor von Services und/oder Dienstanbietern (Händlern) / Installateuren und/oder Kunden infolge einer Fehlfunktion der Erweiterten Ajax Services entstehen, sofern diese Fehlfunktion außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Ajax liegt (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf fehlende Konnektivitätsdienste sowie technische und/oder signalbedingte Störungen, die durch Drittanbieter verursacht werden).

8.6. Kundenschutzklausel.

Kundenschutzklausel. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung sowie für einen Zeitraum von 2 (zwei) Jahren nach deren Beendigung verpflichtet sich der Reseller/Distributor von Services, (i) davon abzusehen, Mitarbeiter von Ajax und/oder eines anderen Unternehmens abzuwerben, bei dem Gesellschafter und/oder wirtschaftlich Berechtigte von Ajax als Gesellschafter oder wirtschaftlich Berechtigte tätig sind oder sein werden, und (ii) Auftragnehmer von Ajax nicht abzuwerben.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Mitarbeiter von Ajax und/oder eines der vorgenannten Unternehmen sowohl die derzeitigen Mitarbeiter von Ajax als auch Personen, die innerhalb der letzten zwei (2) Jahre zumindest an einem (1) Kalendertag in einem Arbeitsverhältnis mit Ajax und/oder einem der vorgenannten Unternehmen standen. Im Falle eines Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen hat der Reseller/Distributor von Services Ajax für sämtliche Verluste (einschließlich entgangener Gewinne oder erwarteter Erträge) und Schäden innerhalb von 20 (zwanzig) Kalendertagen nach Feststellung des Verstoßes zu entschädigen.

Im Sinne dieses Artikels bedeutet „keine Abwerbung von Auftragnehmern von Ajax“, dass keine Person abgeworben, veranlasst oder zu einem entsprechenden Versuch unternommen wird, sofern eine solche Veranlassung dazu führt oder vernünftigerweise dazu führen kann, dass die Erbringung von Leistungen für Ajax eingestellt oder reduziert wird oder die Bedingungen der Zusammenarbeit dieser Personen mit Ajax nachteilig beeinflusst werden.

9. TECHNISCHE UND SONSTIGE NUTZUNGSBEDINGUNGEN

9.1. Der Reseller/Distributor von Services muss selbst die Erweiterten Ajax Services einhalten und darauf hinwirken, dass jeder Diensanbieter (Händler) / Installateur, Kunde und/oder jede andere Person in der entsprechenden Wiederverkaufskette, die in gewissem Umfang mit den Erweiterten Ajax Services interagiert, die Erweiterten Ajax Services: Technische Nutzungsbedingungen (im Folgenden „Technische AGB“) in dem für die jeweilige Rolle geltenden Umfang einhalten. Die jeweils gültige Fassung der Technischen AGB kann von Ajax von Zeit zu Zeit geändert werden.

Den vollständigen Text der Technischen AGB finden Sie unter folgenden Links:

9.2. Der Reseller/Distributor von Services verpflichtet sich, die Technischen AGB ordnungsgemäß an die Dienstanbieter (Händler) / Installateure zu kommunizieren und diese anzuweisen, die Technischen AGB an die Kunden weiterzugeben.

9.3. Falls der Reseller/Distributor von Services selbst eine Verletzung der Technischen AGB festgestellt hat und/oder hiervon durch einen Dienstanbieter (Händler) / Installateur, einen Kunden und/oder eine andere Partei informiert oder benachrichtigt wurde, hat der betreffende Reseller/Distributor von Services Ajax hierüber unverzüglich zu informieren.

9.4. Ajax ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Bereitstellung der Erweiterten Ajax Services und/oder einzelner Komponenten ganz oder teilweise gegenüber dem jeweiligen Reseller/Distributor von Services und/oder Dienstanbietern (Händlern) / Installateuren und/oder Kunden zu beschränken, auszusetzen und/oder vollständig oder teilweise zu beenden, insbesondere in folgenden Fällen: (i) bei einem Verstoß des Resellers/Distributors von Services gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und/oder (ii) bei einem Verstoß gegen die Technischen AGB durch den/die Reseller/Distributor(en) von Services und/oder Dienstanbieter (Händler) / Installateure und/oder Kunden; und/oder (iii) bei rechtswidrigen Handlungen, missbräuchlicher Nutzung und/oder sonstiger unzulässiger Verwendung der Erweiterten Ajax Services und/oder ihrer Komponenten durch den/die Reseller/Distributor(en) von Services, Dienstanbieter (Händler) / Installateure und/oder Kunden, entsprechend dem Wesen dieser Vereinbarung; und/oder (iv) bei Fehlfunktionen der Erweiterten Ajax Services, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Ajax liegen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf fehlende Konnektivitätsdienste sowie technische und/oder signalbedingte Störungen, die durch Drittanbieter verursacht werden); und/oder (v) bei erheblichen Änderungen und/oder erheblich ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen innerhalb des Gebiets und/oder des Gebiets der Konnektivitätsdienstanbieter, welche die Kosten der von Ajax erbrachten Erweiterten Ajax Services unzumutbar machen; und/oder (vi) bei Entstehung oder Bestehen einschlägiger Anforderungen aufgrund von Gesetzen, Sanktionen, Verordnungen, Regeln oder Anordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und/oder sonstiger anwendbarer Rechtsvorschriften. Ajax ist nicht verpflichtet, den jeweiligen Parteien gesonderte Mitteilungen über die in diesem Artikel 9.4. genannten Maßnahmen zu übermitteln. Gleichzeitig wird Ajax sich bemühen, eine reibungslose Bereitstellung der erweiterten Ajax Services zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Reseller/Distributoren von Services/Dienstanbieter (Händler)/Installateure/Kunden die Anforderungen der technischen AGB erfüllen.

10. DATENSCHUTZ

10.1. Im Rahmen dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff „personenbezogene Daten“ jegliche Informationen, Daten oder den gesamten Datenumfang, den Ajax und der Reseller/Distributor von Services im Zusammenhang mit den Erweiterten Ajax Services gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung austauschen können.

10.2. Der Reseller/Distributor von Services verpflichtet sich, die Anforderungen des jeweils geltenden Datenschutzrechts bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten.

10.2.1. Der Begriff „Geltendes Datenschutzrecht“ bezeichnet die jeweils geltende Gesetzgebung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, des britischen Datenschutzgesetzes 2018, der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG (in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG), der Dateschutzverordnungen für elektronische Kommunikation 2003 (SI 2003/2426) in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstiger EWR-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten und aller sonstigen gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen, die von Zeit zu Zeit gelten und auf den Reseller/Distributor von Services in Bezug auf die Nutzung personenbezogener Daten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Schutz der Privatsphäre bei elektronischer Kommunikation) je nach Gebiet Anwendung finden.

10.3. Durch die Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleistet der Reseller/Distributor von Services hiermit, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die nach dem geltenden Datenschutzrecht für den Austausch, die Erhebung und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung erforderlich sind.

11. LAUFZEIT & KÜNDIGUNG, SONSTIGES

11.1. Die Vereinbarung tritt mit dem Gültigkeitsdatum in Kraft und gilt für die Dauer von einem Jahr ab dem Gültigkeitsdatum, sofern sie nicht zuvor gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung gekündigt wird. Die Vereinbarung kann jedes Mal automatisch um 1 (ein) Jahr verlängert werden, sofern Ajax keine Einwände gegen die automatische Verlängerung der Vereinbarung erhebt. Etwaige Einwände sind von Ajax dem Reseller/Distributor von Services spätestens 10 Tage vor Ablauf der Vereinbarung mitzuteilen.

11.2. Ajax kann die Vereinbarung, unbeschadet sonstiger Rechte, sofort und einseitig durch eine Mitteilung an den Reseller/Distributor von Services kündigen, wenn:

11.2.1. der Reseller/Distributor von Services Verdrängungspreise oder eine vergleichbare oder ähnliche Handlung ohne sachlichen Grund betreibt; oder

11.2.2. der Reseller/Distributor von Services in einer Weise handelt, die den Goodwill oder den Ruf von Ajax beeinträchtigt, schädigt oder herabsetzt; oder

11.2.3. der Reseller/Distributor von Services eine der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen oder Zusagen verletzt, was als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung gilt; oder

11.2.4. der Reseller/Distributor von Services andere Verpflichtungen, Pflichten, Zusagen oder Vereinbarungen aus dieser Vereinbarung verletzt und den Verstoß nicht innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von Ajax behebt.

11.3. Jegliche Änderung in der Zusammensetzung, Geschäftsführung oder Kontrolle oder in den finanziellen oder sonstigen Verhältnissen des Resellers/Distributors von Services, die nach alleinigem Ermessen von Ajax wesentlich nachteilig für die Interessen von Ajax ist, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf den Fall, dass ein Interesse am Reseller/Distributor von Services von einem Dritten erworben wird, der ein als wettbewerbsrelevant angesehenes Geschäft betreibt.

11.4. Ungeachtet des Vorstehenden ist jede Partei berechtigt, die Vereinbarung mit einer schriftlichen Frist von 30 (dreißig) Tagen gegenüber der anderen Partei zu kündigen.

11.4.1. Die Kündigung der Vereinbarung entbindet den Reseller/Distributor von Services nicht von der Erfüllung der während der Laufzeit der Vereinbarung entstandenen Verpflichtungen (einschließlich der Zahlung aller anfallenden Beträge an Ajax).

11.5. Die Parteien können die Beendigung der Vereinbarung einvernehmlich zu einem von beiden Parteien schriftlich vereinbarten Datum vereinbaren.

11.6. Für den Fall, dass die elektronische Unterschrift (einschließlich über DocuSign und/oder Ironclad und/oder andere ähnliche Plattformen) der letzten erforderlichen Unterzeichnungsberechtigten einer Partei später als das im elektronischen Dokument angegebene Datum als Abschlussdatum erfolgt, gelten die Bedingungen des elektronischen Dokuments stets für die Rechtsbeziehungen der Parteien ab dem im Text dieses elektronischen Dokuments angegebenen Datum als Abschlussdatum.

11.7. Die Parteien vereinbaren außerdem, dass diese Vereinbarung vom Reseller/Distributor von Services durch Anklicken der Annahme im AJAX PRO Desktop abgeschlossen werden kann.

11.8. Alle Mitteilungen, Bekanntmachungen oder sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind per E-Mail an Ajax an die nachstehend angegebenen Kontaktdaten zu senden:

E-Mail: services-admin@ajax.systems

12. HÖHERE GEWALT

12.1. Keine Partei haftet für das Nichterfüllen oder die Verzögerung der Erfüllung ganz oder eines Teils dieser Vereinbarung, wenn dies auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Krieg, Bürgerunruhen, Streiks, staatliche Maßnahmen (jeweils „Höhere Gewalt“), Fehlfunktionen der Erweiterten Ajax Services, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Ajax liegen, usw. Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei hat die andere Partei so schnell wie möglich schriftlich über das Eintreten dieses Ereignisses zu informieren und innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach dessen Eintritt eine Bescheinigung der zuständigen Behörden an die andere Partei zu senden.

12.2. Die von der Höheren Gewalt betroffene Partei hat angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Folgen der Höheren Gewalt zu minimieren und die Erfüllung aller relevanten Verpflichtungen so bald wie möglich nach Beendigung der höheren Gewalt wieder aufzunehmen. Wenn die von Höherer Gewalt betroffene Partei die Erfüllung der relevanten Verpflichtungen nicht wieder aufnimmt, nachdem die Gründe für die vorübergehende Befreiung von der Leistungspflicht aufgrund Höherer Gewalt entfallen sind, haftet diese Partei der anderen Partei diesbezüglich.

13. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

13.1. Die Vereinbarung sowie alle Fragen im Zusammenhang mit ihrer Gültigkeit, Auslegung oder Erfüllung einzelner Bestimmungen oder mit Rechten oder Pflichten der Parteien aus der Vereinbarung unterliegen dem Recht der Republik Polen und sind nach diesem Recht zu regeln.

13.2. Die Parteien stimmen unwiderruflich zu, dass die Gerichte der Republik Polen die ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung aller Streitigkeiten haben, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergeben können, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Streitigkeiten bezüglich deren Erfüllung, Bestehen, Gültigkeit, Auslegung, Beendigung oder deren Folgen. Dementsprechend sind alle Klagen oder Verfahren, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergeben, unabhängig davon, ob sie auf vertraglicher oder außervertraglicher Haftung beruhen, ausschließlich vor den Gerichten der Republik Polen zu erheben.

13.3. Die Parteien haben die Vereinbarung durch ihre ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter rechtswirksam abgeschlossen.

13.4. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich aus Änderungen der anwendbaren Gesetzgebung oder aus anderen Gründen ergibt, hat nicht zur Folge, dass andere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam werden.